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Dieser Artikel ist aus dem Jahre 2017 und entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Fondsbesteuerung. Wir empfehlen Ihnen zum Thema Fondsbesteuerung unsere aktuellen Artikel:
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Der Grund ist die Abgeltungssteuer, deren Idee eigentlich war, die Versteuerung von Kapitalerträgen einfacher zu machen. Von allen Zuflüssen behält Ihre Depotbank 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab – ohne Ihr Zutun. Doch bei ausländischen Fonds nimmt Ihnen die Depotbank die Arbeit nicht immer so ab, wie Sie das von inländischen Kapitalanlagen gewohnt sind. Da die ETFs großer Anbieter oft im Ausland aufgelegt werden, ist dieses Segment besonders häufig betroffen.
Bei thesaurierenden Auslandsfonds greift die Abgeltungssteuer nicht.
Wo liegt das Problem? Als Anleger müssen Sie Kapitalertragsteuer zahlen, wenn laufende Erträge wie Dividenden- und Zinsen aus ihren Anlagen anfallen. Ein Fonds kann diese Erträge entweder an seine Anteilseigner ausschütten oder, im Fall thesaurierender Fonds, reinvestieren. Dabei erhalten Sie zwar keine Ausschüttungen, müssen aber dennoch Steuern auf diese sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge zahlen. Allerdings sind ausländische Fonds nicht dazu verpflichtet, die Steuer für Sie abzuführen. Damit sind Sie als Anleger dafür verantwortlich, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben, wenn sie nicht unbeabsichtigt zum Steuersünder werden wollen.
Anleger werden meist alleine gelassen.
Vielen Anlegern ist dieses Problem gar nicht bewusst – Banken und Broker machen nur selten darauf aufmerksam, und die steuerlichen Pflichten sind gar nicht so leicht zu erfüllen. Denn die Depotbanken weisen die angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge nicht immer aus. Ob Sie mit Ihren ETFs in der Pflicht stehen, hängt vom Domizil ab, also dem Land, in dem die Fonds aufgelegt wurden. Dabei sollten Sie sich nicht auf die ISIN des Fonds verlassen. Das Kürzel „DE“ in dieser Nummer, so die noch immer häufig kolportierte Faustregel, verweist auf das Domizil Deutschland – aber leider nicht in allen Fällen. Wer juristisch auf der sicheren Seite sein will, informiert sich über die Anlegerinformationen oder den Wertpapierprospekt.
Wurde Ihr Fonds im Ausland aufgelegt, wird es kompliziert: Da viele Banken die entsprechenden Zahlen nicht liefern, bleibt Ihnen als Anleger oft nichts anderes übrig, als sich selbst im Bundesanzeiger über die Erträge ihres Fonds zu informieren. Dort werden die Erträge der in Deutschland zugelassenen Investmentvehikel ausgewiesen.
Haben Sie die nötigen Informationen beschafft und die im Steuerjahr angefallenen Erträge angegeben, gilt es, die entsprechenden Bescheinigungen und Unterlagen gut aufzubewahren. Denn wenn Sie Ihre ETFs (Definition im Finanz-Wiki) wieder verkaufen, bittet Sie der Fiskus noch einmal über die Abgeltungssteuer zur Kasse. Dabei wird der gesamte über die Haltedauer erzielte Wertzuwachs mit Abgeltungssteuer belegt – auch die Erträge, die Sie bereits versteuert haben. Diese doppelte Besteuerung müssen Sie sich im Verkaufsjahr vom Finanzamt zurückholen und entsprechend in der Steuererklärung nachweisen.
Auch bei ausschüttenden Fonds aufpassen.
Als wäre dies noch nicht kompliziert genug, müssen Sie auch bei ausschüttenden Fonds aus dem Ausland ganz genau hinsehen. Denn einige dieser Fonds nehmen eine Teilthesaurierung vor – ein Teil der Erträge wird ausgeschüttet, ein anderer als ausschüttungsgleiche Erträge einbehalten. Auf beides werden Steuern fällig – die in der Regel aus den Ausschüttungen, die tatsächlich ausgezahlt werden, beglichen und von der Depotbank direkt abgeführt werden. Sollten diese Ausschüttungen jedoch nicht ausreichen, um auch die auf die ausschüttungsgleichen Erträge fälligen Steuern zu bedienen, führt die Depotbank hierauf keine Steuern ab. Dann sind Sie als Anleger verpflichtet, diese in der Steuererklärung anzugeben. Da Fondserträge schwanken können, müssen Sie bei diesen Fonds also Jahr für Jahr aufs Neue prüfen, ob die Steuer bereits von der Depotbank abgeführt wurde.
Steuereinfache ETFs schaffen Sicherheit.
Das alles klingt kompliziert, sollte jedoch kein Grund sein, auf die Vorzüge von ETFs im Portfolio zu verzichten. Denn obwohl nur wenige Anbieter explizit darauf hinweisen, gibt es mit sogenannten steuereinfachen ETFs längst ein Instrument, um sicher und mit überschaubarem Aufwand in börsennotierte Indexfonds zu investieren. Diese Produkte sind so konstruiert, dass keine ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger anfallen. Sie müssen die Abgeltungssteuer also erst auf den Wertzuwachs zahlen, wenn der ETF verkauft wird – und müssen sich dann auch nicht mit dem Problem der doppelten Besteuerung auseinandersetzen.
Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil steuereinfacher ETFs: Da die Gelder erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert werden, stehen sie dem Fonds in der Zwischenzeit weiter zur Verfügung und können veranlagt werden – um Renditen zu erwirtschaften. Der finanzielle Vorteil gegenüber herkömmlichen ETFs kann für den Anleger erheblich sein.
Nachgelagerte Besteuerung bringt Renditevorteile.
Ein kurzes Beispiel zum Abschluss soll das verdeutlichen. Gehen wir davon aus, dass Sie im Januar 2001 eine Summe von 10.000 US-Dollar in einen thesaurierenden ETF auf den S&P-500-Index angelegt hätten, der Erträge aus Dividenden jährlich versteuert und dann reinvestiert. Nach 15 Jahren, also im Januar 2016, könnten Sie sich bei Verkauf des ETFs über ein Endvermögen von 17.947 US-Dollar freuen. Das entspricht einer Wertsteigerung um 79,47 Prozent oder einer jährlichen Rendite von 3,98 Prozent. Aber freuen Sie sich nicht zu früh – denn trotz des stattlichen Ertrags haben Sie Rendite verschenkt. Hätten Sie Ihr Geld nämlich in einen steuereinfachen ETF investiert, der ohne steuerliche Belastung thesauriert, wäre Ihr Endvermögen um satte 91,14 Prozent auf 19.114 US-Dollar gewachsen – was einer jährlichen Rendite von 4,41 Prozent entspricht.
Die Abgeltungssteuer macht sich also pro Jahr mit fast einem halben Prozentpunkt Rendite bemerkbar. Das wirkt sich durch den Zinseszins-Effekt über die Zeit ganz erheblich auf Ihr Vermögen aus – ein weiterer, guter Grund, sich nicht auf steuerrechtliches Glatteis zu begeben.