Wie Menschen ihr Geld anlegen – das ändert sich ständig. Eine aktuelle Studie zeigt, welche Geldanlagen aktuell besonders gefragt sind …
Wir betrachten die Änderungen der Neubesteuerung von Fonds im Einzelnen und beantworten die Frage, ob Anleger nun im Laufe des Jahres reagieren müssen. Es zeigt sich: Mit den richtigen Produkten können Anleger dem Stichtag ganz entspannt entgegenschauen.
Doch worum geht es genau? Zum Stichtag 1. Januar 2018 tritt die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Besteuerung sowohl für Anleger als auch für die Depotbanken und die Finanzverwaltung zu vereinfachen und zugleich Steuerschlupflöcher zu schließen. Zusammenfassend bedeutet das Gesetz, dass alle Fonds, und dazu gehören auch ETFs, steuerlich weitgehend gleichgestellt werden. Für Privatanleger sind dabei zwei Aspekte entscheidend: Erstens fällt die Steuerbefreiung von Gewinnen aus Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, weg. Zweitens werden zukünftig alle Fonds jährlich und anhand einer Pauschale besteuert. Dadurch fällt zugleich die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer weg. Betrachten wir diese beiden Änderungen im Einzelnen.
Wegfall der steuerlichen Begünstigung von Altfonds
Als die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, einen Bestandsschutz ausgesprochen: Gewinne aus Wertzuwächsen, so die damalige Zusage, sollten nach dem Ende einer einjährigen Spekulationsfrist auch zukünftig steuerfrei bleiben. Das ändert sich nun. Alle Gewinne, die ab Anfang 2018 anfallen, werden in Zukunft auch bei Altbeständen besteuert. Ganz gleich gestellt sind vor und nach 2009 gekaufte Fonds damit allerdings nicht. Denn für die Gewinne aus den älteren Fonds, die nach dem Stichtag anfallen, gilt für Anleger ein Freibetrag von 100.000 Euro. Erst, wenn dieser ausgeschöpft ist, müssen die Gewinne versteuert werden.
Die neuen Regelungen sind ärgerlich für Anleger, die sich auf den Bestandsschutz verlassen haben. Einen Grund zum Handeln gibt es in den meisten Fällen nicht, denn die bis zum Stichtag anfallenden Wertzuwächse bleiben weiterhin steuerfrei. Und gerade für Anleger, deren Anlageziel bereits in greifbare Nähe gerückt ist, dürfte der Freibetrag von 100.000 Euro in den allermeisten Fällen ausreichen, um die nun anfallende Besteuerung aufzufangen.
Jährliche Besteuerung anhand der Vorabpauschale
Ab 2018 setzt der Gesetzgeber eine sogenannte Vorabpauschale als angenommene Rendite an, die für alle Fonds gleich ist. Auf diese Pauschale wird jährlich die Abgeltungssteuer fällig, die von der Depotbank abgeführt wird. Werden die Fonds später verkauft, werden die gezahlten Pauschalen automatisch mit dem Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinn verrechnet. So ist sichergestellt, dass nur der tatsächliche Wertzuwachs besteuert wird. Zugleich gilt eine Teilsteuerbefreiung von pauschal 30 Prozent für Aktienfonds und pauschal 15 Prozent für Mischfonds, in deren Zug auch die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer wegfällt. Bei ausschüttenden Fonds werden zudem die Dividenden von der Pauschale abgezogen und unabhängig besteuert. Für Anleger wird die Steuererklärung dadurch bei allen Fonds gleichermaßen einfach.
In Sachen Vorabpauschale müssen Privatanleger in den meisten Fällen nichts tun. Sie können sich im Gegenteil darüber freuen, dass die Steuererklärung einfacher wird und Unterlagen nicht mehr bis zur Veräußerung aufbewahrt werden müssen. Sie sollten allerdings darauf achten, der Depotbank einen ausreichenden Freistellungsauftrag auszustellen, um die Abgeltungssteuer soweit wie möglich abzudecken.
Das Portfolio noch einmal prüfen
Auch wenn es meist keinen Grund zum Handeln oder zur Hektik gibt: Anleger können die anstehenden Änderungen als willkommene Gelegenheit sehen, die Positionen in ihrem Portfolio noch einmal genau zu überprüfen. Insbesondere für Anleger, die klassische Investmentfonds von vor 2009 vor allem aufgrund der Steuerbefreiung gehalten haben, und die nun Gefahr laufen, den Freibetrag von 100.000 Euro auszuschöpfen, stellen passive verwaltete Indexfonds (ETFs) in der Regel die günstigere und renditeträchtigere Alternative dar. Die Kriterien für die Auswahl eines guten ETFs haben sich durch die Reform nicht verändert: Eine niedrige Kostenquote, eine hohe Rendite, ein solventer Anbieter und eine steueroptimierte Konstruktion bleiben die entscheidenden Faktoren, auf die es zu achten gilt.
Für Anleger die – zum Beispiel mit den growney-Strategien – in diese Art von ETFs investieren, sind die anstehenden Änderungen in jedem Fall eine gute Nachricht. Denn durch die Gleichstellung erweitert sich einerseits das Universum an ETFs, die die Kriterien erfüllen. Andererseits dürfte sich der Wettbewerb der Anbieter untereinander erhöhen. Und von mehr Wettbewerb können Kunden am Ende des Tages nur profitieren.
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