Für Sparer und Anleger ist der Freistellungsauftrag besonders wichtig. Damit wird der sogenannte Sparerfreibetrag …
Die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2023. Sie wird automatisch für alle Freistellungsaufträge wirksam, die nicht bis Ende 2022 befristet worden sind. Die meisten Kunden müssen also keine Änderung für den Freistellungsauftrag beantragen.
Wir zeigen anhand von Beispielen, was sich seit diesem Jahr konkret beim Kapitalertragsteuer-Freibetrag ändert und was Anleger tun sollten. Der Freibetrag wird übrigens oft auch als Sparerpauschbetrag oder Sparerfreibetrag bezeichnet.
Freistellungsauftrag und Kapitalertragsteuer: Höhe und Änderungen
Grundsätzlich wird die Kapitalertragsteuer auf alle Einkünfte aus Kapitalerträgen fällig: für Zinsen, Dividenden und auch für Erträge aus Kursgewinnen (Aktien, Fonds, ETFs, Optionen und andere Wertpapiere).
Die Höhe der Kapitalertragsteuer liegt einheitlich bei 25 Prozent, hinzu kommt aber noch der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Steuer) und ggf. die Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent).
Allerdings gilt das Prinzip der sogenannten Günstigerprüfung: Ist die Kapitalertragsteuer höher als der individuelle Einkommensteuersatz, lässt sich mit der Steuererklärung die Differenz erstatten. Das betrifft alle, deren zu versteuerndes Einkommen weniger als 60.000 Euro im Jahr beträgt (bei Paaren: 120.000 Euro).
Freibetrag für Kapitalerträge: 1.000 Euro pro Jahr und Person
Um den Menschen in Deutschland den Vermögensaufbau zu erleichtern, gibt es einen Freibetrag für Kapitalerträge. Erträge, die unterhalb dieses Freibetrags liegen, werden nicht besteuert – wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Sind mehrere Bankkonten/Depots vorhanden, so kann bei jedem Institut ein Antrag gestellt werden.
Wichtig: Die Höhe aller Freistellungsaufträge zusammen darf den Kapitalertragsteuer-Freibetrag nicht überschreiten.
Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag lag von 2007 bis 2022 bei 801 Euro pro Person. Seit diesem Jahr (2023) beträgt der Freibetrag 1.000 Euro pro Person (Paare: 2.000 Euro).
Es ist die erste Erhöhung seit 2002. Damals war infolge der Euro-Einführung der Freibetrag leicht erhöht worden, von 3.050 DM (1.559,44 Euro) auf 1.601 Euro pro Person. 2004 und 2007 wurde der Freibetrag für Kapitalerträge dann jeweils gekürzt: zunächst auf 1.421 Euro pro Person, dann auf 801 Euro.
Kapitalertragsteuer zurückholen mit der Steuererklärung
Ein großes Problem bei der Kapitalertragsteuer: Wird kein Freistellungsauftrag erteilt oder ist der Kapitalertragsteuer-Freibetrag ungünstig verteilt, muss die Bank automatisch 26,375 % der Erträge einbehalten und als Abgeltungsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abführen. Für Kirchensteuerpflichtige sind es 28,375 bzw. 28,625 %).
Mit der Einkommensteuererklärung können sich Anleger zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer zurückholen. Dazu muss die Anlage KAP verwendet werden. Dort sind alle erhaltenen Erträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) einzutragen.
Die Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer zurückholen kann beispielsweise, wer
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vergessen hat, einen Freistellungsauftrag zu beantragen, so dass der Sparerpauschbetrag nicht berücksichtigt wurde.
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seinen Kapitalertragsteuer-Freibetrag ungünstig aufgeteilt hat, so dass Abgeltungsteuer einbehalten wurde, obwohl die Summe der Kapitalerträge unter dem Freibetrag liegt.
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Paare ihren gemeinsamen Freibetrag ungünstig verteilt bzw. nicht genutzt haben.
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die Kapitalertragsteuer von 25 % höher ist als der individuelle Einkommensteuersatz.
Um sich mit Ihrer Steuererklärung zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen zu können, benötigen Sie eine Steuerbescheinigung der jeweiligen Bank. Gerade bei international investierenden Fonds und ETFs ist die Erstellung von Steuerbescheinigungen oftmals sehr komplex.
growney-Kunden erhalten die Steuerbescheinigung automatisch per Zustellung ins Online-Postfach. In der Regel erfolgt das Ende des ersten Quartals. Als Kunde müssen Sie selbst nichts dafür tun.
Beispiele für den neuen Sparerpauschbetrag: Das gilt für den Freistellungsauftrag 2023
Mit der Erhöhung des Sparerpauschbetrags auf 1.000 Euro (Paare: 2.000 Euro) werden bestehende Freistellungsaufträge automatisch angepasst, solange sie nicht durch den Sparer oder Anleger bis Ende 2022 befristet worden sind.
Das ist gesetzlich geregelt, Banken sind also zu dieser automatischen Anpassung verpflichtet. Die Erhöhung des Freistellungsauftrags 2023 erfolgt für alle Aufträge, die
- vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden
- und 2023 noch gültig sind, also nicht bis Ende 2022 befristet wurden.
Für Ihren neuen Kapitalertragsteuer-Freibetrag gilt also:
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Bestand 2022 nur ein Freistellungsauftrag über den gesamten Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person, so wird dieser automatisch auf den Sparerpauschbetrag 2023 (1.000 Euro pro Person) angepasst.
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War der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person auf Freistellungsaufträge bei mehreren Banken verteilt, so wird jeder dieser Aufträge automatisch angepasst. Dabei erfolgt eine Erhöhung um jeweils 24,844 Prozent.
Hatten Sie 2022 exakt 801 Euro (Paare: 1.602 Euro) auf verschiedene Aufträge verteilt, so beträgt die Summe Ihrer Freistellungsaufträge 2023 dadurch automatisch 1.000 Euro (Paare: 2.000 Euro).Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie vergangenes Jahr in Erwartung des höheren Kapitalertragsteuer-Freibetrags für 2023 bereits selbst einen erhöhten Freistellungsauftrag veranlasst haben.
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Ist der Kapitalertragsteuer-Freibetrag bislang nur teilweise durch Freistellungsaufträge ausgeschöpft, so werden alle bestehenden Aufträge ebenfalls um 24,844 Prozent erhöht. Der nicht beanspruchte Teil Ihres Freibetrags steigt entsprechend.
Welchen Effekt hat der neue Sparerfreibetrag für Anleger?
Als Sparer oder Anleger ergibt sich durch die Änderung des Freibetrags bei Kapitalerträgen mittel- und langfristig ein positiver Effekt. Denn ein systematischer Vermögensaufbau bringt es mit sich, dass irgendwann die Erträge den Kapitalertragsteuer-Freibetrag überschreiten.
Durch die Erhöhung des Sparerfreibetrags ist ein größerer Anteil der Erträge steuerfrei und kann so direkt wieder neu angelegt werden. Über den Zinseszinseffekt können sich aus der Erhöhung langfristig sogar rund 12.000 Euro mehr ergeben – das hat growney anhand ausführlicher Beispielrechnungen für das Nachrichtenportal t-online ermittelt.
Tipp: Verteilung des Freibetrags überprüfen
Bei Verteilung auf mehrere Banken macht es aber auch Sinn, die Verteilung genau zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Möglichweise ist es sinnvoller, beim ETF-Depot den Betrag stärker zu erhöhen als beim Tagesgeldkonto oder dem normalen Bankkonto.
Das ist aber sehr stark abhängig von der persönlichen Vermögensverteilung. Es lohnt sich also, das einmal ganz individuell aufzulisten, um dann ggf. einen Freistellungsauftrag anpassen zu können. Beachten Sie dabei aber bitte, dass die Summe der Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten darf.
growney-Kunden können in ihrer Transaktionsübersicht jederzeit nachvollziehen, ob Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Zudem wird im Menüpunkt Freistellungsauftrag angezeigt, wie hoch der erteilte Freistellungsauftrag ist und welcher Betrag im laufenden Jahr bereits in Anspruch genommen wurde. Ändern können growney-Kunden ihren Freistellungsauftrag 2023 noch bis zum 10. Dezember 2023.
Kunden, bei denen ein Steuerabzug droht, werden in der Regel Ende November/Anfang Dezember darauf aufmerksam gemacht, dass der Freistellungsauftrag erhöht werden sollte – sofern Kunden ihren Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft haben.