Taschenrechner auf Papieren; Freistellungsauftrag, Sparerfreibetrag, Steuer-ID: das ist zu beachten

Freistellungsauftrag und Sparerfreibetrag – das müssen Sie beachten

Zum Newsletter


Artikel teilen

3. Dezember 2021 // Geldanlage

Für Sparer und Anleger ist der Freistellungsauftrag besonders wichtig. Damit wird der sogenannte Sparerfreibetrag (offizieller Name: Sparerpauschbetrag) geltend gemacht. Erträge aus Geldanlagen wie z.B. Dividenden oder Zinsen sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Für den Freistellungsauftrag müssen Anleger aber Einiges beachten – und brauchen unbedingt ihre Steueridentifikationsnummer (kurz: Steuer ID oder IdNr.).

Insbesondere Anleger, die ihr Geld nicht bei einer einzigen Bank oder Sparkasse haben, kennen das: Geht es auf das Jahresende zu, stellt sich die Frage, ob der eigene Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist – und ob überall ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Kapitalerträge sind bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser Sparerfreibetrag beträgt aktuell € 801 pro Person und Kalenderjahr. Paare können gemeinsam den doppelten Betrag geltend machen: € 1.602. Voraussetzung: Es liegt ein Freistellungsauftrag vor.

Weil viele Menschen mehrere Kontoverbindungen haben oder zusätzlich ein Depot für ihre Geldanlage, eine Trading-App oder einen Robo Advisor wie growney benutzen, kann der eigene Sparerfreibetrag aufgeteilt werden. Sie können dann bei jedem Geldinstitut einen Freistellungsauftrag stellen, um ihren Sparerfreibetrag geltend zu machen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf jedoch nicht höher sein als € 801 (bei Paaren: € 1.602). Aus diesem Grund ist die Steueridentifikationsnummer so wichtig und zwingend nötig. Oftmals wird sie auch als „Steuer ID Nummer“ oder „IdNr.“ abgekürzt.

Wie wirkt sich der Sparerfreibetrag aus?

Generell gilt: Wenn Sie Ihre Erträge wegen eines Freistellungsauftrags nicht versteuern müssen, profitieren Sie bei thesaurierender Anlagestrategie umso stärker vom Zinseszins-Effekt. Dann werden die Zahlungen aus Dividenden oder Zinsen nämlich direkt wieder angelegt – und im nächsten Jahr haben Sie die Chance auf eine höhere absolute Rendite.

Das zeigt folgendes Beispiel:

Angenommen, Sie haben € 15.000 angelegt und erwirtschaften damit Erträge in Höhe von jährlich 5,0 %. Das macht im ersten Jahr also € 750.

  • Nutzen Sie Ihren Freistellungsauftrag aus, so dass der Betrag nicht versteuert werden muss, haben Sie den gesamten Betrag zur Verfügung, können ihn also erneut anlegen. Im zweiten Jahr können Sie so mit dem Betrag von € 15.750 Erträge erzielen.

  • Ohne Freistellungsauftrag werden automatisch mindestens 26,375 % abgezogen (ohne Kirchensteuer), also € 197,81. Sie können also nur € 552,19 der Erträge für die Wiederanlage nutzen. Am Anfang des zweiten Jahres haben Sie also nur € 15.552,19 im Depot.

  • Nach 20 Jahren ergibt sich so ein Unterschied von mehr als € 6.000, bei Paaren sogar rund €8.700: Nutzen Sie den persönlichen Sparerpauschbetrag von € 801 voll aus, haben Sie dann € 36.963 angespart. Bei Paaren (mit € 1.602 Sparerfreibetrag) ergeben sich sogar € 39.623.

  • Ohne Freistellungsauftrag haben Sie dagegen nur € 30.910 angespart.

Grafik zeigt Beispiele für Freistellungsauftrag, Steuer-ID und Abgeltungssteuer

Durch die von den Ampelparteien (SPD, Grüne, FDP) geplante Anhebung des Sparerpauschbetrags auf € 1.000 pro Person (Paare: € 2.000) würde sich dieser Effekt sogar noch verstärken:

  • Eine Einzelperson hätte dann nach 20 Jahren € 38.065 im Depot, ein Paar € 39.799.

Kapitalertragsteuer: Was passiert, wenn der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist?

Wird der Sparerfreibetrag überschritten, müssen die Erträge besteuert werden. Das gleiche gilt, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Dann werden pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die fällige Kapitalertragsteuer, ggf. kommt auch noch Kirchensteuer hinzu. Es werden also mindestens 26,375 Prozent der Erträge automatisch abgezogen. Jede Bank, Sparkasse oder Versicherung in Deutschland ist dazu verpflichtet.

Mit der Zahlung von 26,375 Prozent ist die Versteuerung erst mal abgegolten, deswegen wird die Kapitalertragsteuer auch als Abgeltungssteuer bezeichnet.

Aber: Wer persönlich einen geringeren Steuersatz hat, kann mit seiner jährlichen Steuererklärung geltend machen, dass Kapitalerträge auch nur zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. Das dürfte sich für alle lohnen, deren steuerpflichtiges Einkommen unter € 53.500 pro Jahr liegt. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann Ihnen sicher Ihr Steuerberater mitteilen.

Kapitalertragsteuern auf Zinsen, Dividenden und Erträge

Die Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer fällt an bei:

  • Zinsen und Dividenden

    Zinsen auf Sparguthaben sowie auf Tages- und Festgeld sind steuerpflichtig, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt. Gleiches gilt für Kuponzahlungen bei Anleihen, Dividendenzahlungen bei Aktien oder den Zahlungen von ausschüttenden Fonds.

  • Erträge aus Verkauf

    Wenn Sie Wertpapiere wie Anleihen oder Aktien verkaufen und dabei Gewinn machen, ist der realisierte Gewinn – also der Unterschied zwischen Kauf- und Verkaufspreis – steuerpflichtig. Das gilt auch für Investmentfonds bzw. ETFs. Kommt es beispielsweise durch Rebalancing oder einen Fondstausch zu Verkäufen, so unterliegen auch diese Erträge der Besteuerung.

  • Auszahlung von Versicherungen

    Die Abgeltungssteuer wird auch bei der Auszahlung einer privaten Rentenversicherung oder Lebensversicherung fällig. Ausgenommen sind allerdings Versicherungen, die bis 2004 abgeschlossen wurde.

  • Vorabbesteuerung von thesaurierenden Fonds/ETFs

    Bei Fonds/ETFs, die Erträge automatisch wieder anlegen („thesaurierend“), wird eine sogenannte Vorabpauschale fällig. Der Besteuerungsanteil wird anhand des Fondsvolumens und des Basiszinses berechnet.

Wie hoch ist der Sparerfreibetrag: Entwicklung und Erhöhung

Bis zum Jahr 2000 betrug der Sparerfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen mehr als das Dreifache des heutigen Wertes: DM 6.100, also € 3.118. Nach einer minimalen Erhöhung im Jahr 2002 wurde der Sparerpauschbetrag dann in zwei Stufen abgesenkt: 2004 auf € 1.421 pro Person, seit 2007 beträgt der Sparerpauschbetrag € 801.

Die geplante Anhebung ab 1. Januar 2023 auf € 1.000 pro Person ist also die erste Erhöhung seit mehr als 20 Jahren.

Grafik zeigt Entwicklung von Sparerpauschbetrag bzw. Sparerfreibetrag

Was ist die Steueridentifikationsnummer?

Jeder Mensch in Deutschland bekommt eine solche Steueridentifikationsnummer (Steuer ID Nummer). Die Nummer besteht aus elf Ziffern und bleibt ein Leben lang unverändert. Früher war es in Deutschland so, dass die Steuernummer vom jeweiligen Finanzamt abhängig war und sich bei einem Umzug veränderte. Auch durch Namensänderung, Heirat oder Scheidung konnte sich die eigene Steuernummer ändern. Mit Einführung der Steuer ID Nummer soll ein solcher Wechsel der Steuernummer überflüssig werden.

Vergeben wird die Steueridentifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Die Behörde teilt jedem Steuerpflichtigen seine Steuer ID per Brief mit. Auch Kinder erhalten also ihre eigene Steuer ID.

Wer seine eigene Steueridentifikationsnummer sucht, findet sie in der Regel auf dem Steuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung. Auch auf einem Freistellungsauftrag sollten Sie Ihre Steueridentifikationsnummer oder IdNr. finden. growney fragt bereits bei der Depoteröffnung nach Ihrer Steuer ID Nummer. Diese wird dann direkt in Ihrem Kundenkonto für Sie hinterlegt.

Freistellungsauftrag: Banken und Sparkassen haben Fristen

Damit Ihr Sparerpauschbetrag berücksichtigt wird, muss er rechtzeitig vor dem Jahresende bei der Bank eingereicht werden. Für die Partnerbank von growney gilt dabei in diesem Jahr der Termin 12.12.2021. Bis dahin muss Ihr Freistellungsauftrag hinterlegt werden, damit er für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt wird.

Dabei ist auch zu beachten:

  • Gültigkeit: Wie lange soll Ihr Freistellungsauftrag gültig sein?
    Nur bis zum Jahresende? Oder unbefristet, also bis Sie einen neuen Freistellungsauftrag erteilen?

  • Wie hoch soll Ihr Freistellungsauftrag sein?

    Wenn Sie Ihren Sparerfreibetrag auf mehrere Konten/Depots verteilen, müssen Sie selbst darauf achten, dass der Sparerpauschbetrag von € 801 (bzw. € 1.602 bei Paaren) nicht überschritten wird.

  • Gemeinsamer Freistellungsauftrag?
    Bei Paaren muss unbedingt die IdNr. (also die Steueridentifikationsnummer) von beiden Partnern eingetragen werden.

Mehr zum Thema

Ein bestehender Freistellungsauftrag für das aktuelle Jahr kann übrigens problemlos gesenkt oder erhöht werden.

  • Haben Sie allerdings bereits Erträge steuerfrei erhalten, so darf der Freistellungsauftrag nicht geringer sein als die Höhe dieser Erträge.

  • Wurden Ihnen im laufenden Jahr bereits Kapitalertragsteuer (bzw. Abgeltungssteuer) abgezogen, erhöhen aber im Anschluss Ihren Freistellungsauftrag entsprechend, so werden die gezahlten Steuern zugunsten Ihres Depots/Kontos erstattet.



Die richtige Anlagestrategie für Sie? Lassen Sie sich beraten.


Anlagevorschlag erstellen

Risikohinweis: Die Kapitalmarktanlage ist mit Risiken verbunden.
Der Wert Ihrer Kapitalmarktanlage kann fallen oder steigen.
Zum Newsletter

Artikel teilen

Weitere Blogartikel


Lebensversicherung: Auszahlung im Alter optimal nutzen
15. Dezember 2023 // Vorsorge

Lebensversicherung: Auszahlung im Alter optimal nutzen

Viele Menschen in Deutschland haben eine Lebensversicherung, um damit Ihr Rentenalter abzusichern. Die Erwartung dabei: Die Auszahlung …

Mann mit zwei Kindern am See; Lebensversicherung: Auszahlung einmalig oder lieber monatlich?
Rentenurteil zur Doppelbesteuerung: Was heißt das für meine Rente?
4. Juni 2021 // Vorsorge

Rentenurteil zur Doppelbesteuerung: Was heißt das für meine Rente?

Auf dieses Rentenurteil haben viele gewartet: Der Bundesfinanzhof in München entschied am vergangenen Montag (31. Mai …

Älteres Paar sitzt auf der Bank; Doppelbesteuerung Rente und das Rentenurteil 2021
Neubesteuerung von Fonds: Kein Grund zur Hektik
25. April 2017 // Aktuelles

Neubesteuerung von Fonds: Kein Grund zur Hektik

Im Grunde könnten Fonds und ETFs eine einfache Sache sein. Doch nicht selten macht es die Politik den Anlegern schwerer als nötig. Zumindest beim Steuerrecht will der Gesetzgeber jetzt nachbessern und …

Frau mit Laptop in der growney Anlagestrecke.

Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung und tragen Sie sich in unseren Newsletter ein.

Sie erfahren alles zur cleveren Geldanlage mit growney, Zins-Angeboten und aktuellen Finanzthemen.

Die Abmeldung vom Newsletter ist jederzeit über einen Link in dem zugesandten Mailing möglich.

Newsletter mit ETF-Infos und Zins-Updates

Hilfe Chat