Wichtige Steueränderung seit Januar 2021: Für 90 Prozent aller Steuerzahler fällt der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) komplett weg.
Das bedeutet konkret:
Mit der Änderung beim Solidaritätszuschlag verändert sich für die meisten Menschen in Deutschland ihr Nettogehalt. Bedeutet: Unter dem Strich haben sie mehr Geld, weil seit Januar 2021 weniger Soli oder gar kein Zuschlag mehr zu zahlen ist.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums betrifft diese Änderung des Solidaritätszuschlags fast alle Steuerzahler in Deutschland - insgesamt rund 35 Millionen!
Dabei sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige (Einzelunternehmer, Freiberufler) betroffen. Gehören Sie also zu jenen 90 Prozent, die seit Januar 2021 mehr Nettogehalt bekommen?
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Tipp: Wenn Sie konkret wissen wollen, “Wie viel spart man ohne den Solidaritätszuschlag?” dann finden Sie diese Angabe auf Ihrer letzten Lohnabrechnung – oder Sie nutzen unsere zahlreichen Rechenbeispiele.
Die genannten Gehaltsgrenzen sind allerdings nur ungefähre Werte. Grund dafür: Die Frage “Wer zahlt den Soli?” richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Dabei ist nicht nur das Gehalt (bzw. bei Selbständigen der Gewinn aus Ihrer Tätigkeit) zu berücksichtigen, sondern auch Abzugsbeträge - etwa für Werbungskosten, Spenden, Kinderfreiträge, Altersvorsorgebeträge oder Sonderbelastungen.
Also: Wer profitiert von der Soli-Abschaffung? Die Soli-Senkung bzw. die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags wirkt sich folglich für alle aus, die diesen Zuschlag bis Dezember 2020 zahlen mussten. Bei allen mit eher geringem Einkommen hat das hingegen keine Auswirkung auf den Nettoverdienst. Einfacher Grund dafür: Wer bisher keinen Solidaritätszuschlag zahlt, kann auch nicht von der Teilabschaffung des Soli profitieren.
Darunter fallen beispielsweise Ledige oder kinderlose Verheiratete bis zu einem monatlichen Gehalt von etwa 1.600 Euro brutto oder für Alleinerziehende (1 Kind) und Verheiratete mit zwei Kindern bis ca. 2.400 Euro monatlicher Bruttoverdienst.
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Wer als Alleinstehender (keine Kinder, Lohnsteuerklasse 1) € 72.000 im Jahr verdient, bekommt seit Januar 2021 rund € 75 mehr Nettogehalt im Monat.
Wer in dieser Höhe einen ETF-Sparplan eröffnet und konsequent in ETF Sparen investiert, darf nach 20 Jahren bei einer Rendite von 6,5 Prozent mit mehr als € 37.000 Vermögen rechnen. Nach 30 Jahren wären das sogar mehr als € 83.000.
Wie viel mehr Geld ohne Soli Sie konkret bekommen, hängt vor allem vom Verdienst ab. Auf der letzten Gehaltsabrechnung können Sie erkennen, wie viel Soli Sie bis Januar 2021 gezahlt haben. Bei der Steuererklärung sind dann auch Werbungskosten, Spenden und andere absetzbare Beträge zu berücksichtigen. Wer hier viel absetzen kann, bezahlt möglicherweise auch trotz höheren Einkommens keinen Solidaritätszuschlag mehr.
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Der Soli ist eine Abgabe auf die Einkommensteuer. Er berechnet sich also nach der Höhe einer anderen Steuer. Deswegen wird er ja auch “Solidaritätszuschlag” genannt. Der Satz liegt bei 5,5 Prozent.
So berechnen Sie den Soli-Zuschlag: Wer im Jahr € 10.000 Einkommensteuer zahlt, muss zusätzlich € 550 Euro Solidaritätszuschlag zahlen. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für selbständige Unternehmer bzw. freiberuflich Tätige. Der Soli wird übrigens auch auf Kapitalerträge (Zinsen/Dividenden) und die Erträge von Kapitalgesellschaften (Körperschaftssteuer) erhoben, das betrifft beispielsweise GmbHs oder Aktiengesellschaften.
Der Satz liegt seit Januar 2021 unverändert bei 5,5 Prozent, in der neu eingeführten Milderungszone wird er auf 3,5 Prozent gesenkt. Die wesentliche Änderung betrifft die Höhe der Einkommensteuer, ab der der Soli berechnet wird.
Zur Frage “Wann muss ich Soli zahlen?” haben wir in unserem Finanzblog bereits etliche Soli-Beispiele berechnet. Dort finden Sie, ob und wie viel Sie künftig als Single, Alleinerziehende oder Verheiratete (mit und ohne Kinder) mehr im Portemonnaie haben dürften.
Der Solidaritätszuschlag als zusätzliche Steuer wurde 1991 eingeführt - und sollte nur 12 Monate gelten. Ziel der Abgabe war die Finanzierung der Folgekosten der deutschen Einheit. Deswegen wurde nicht mal ein Jahr nach der Wiedervereinigung der Solidaritätszuschlag eingeführt. Der Soli betrug damals 7,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer und war vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 befristet. Tatsächlich lief diese zusätzliche Steuer dann wie geplant aus.
Und trotzdem gibt es den Soli auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung immer noch. Denn zum 1. Januar 1995 wurde die Abgabe erneut eingeführt. Die Höhe des Solidaritätszuschlags wurde wieder mit 7,5 Prozent festgelegt – die Abgabe sollte auch nur befristet gelten. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) stellte sogar in Aussicht: „Der Solidaritätszuschlag ist bis Ende 1999 endgültig weg.“
Doch die ursprüngliche Befristung wurde zum 1. Januar 1998 aufgehoben – im Gegenzug wurde die Höhe von 7,5 auf 5,5 Prozent gesenkt. Das soll auch weiterhin gelten, allerdings gibt es seit Januar 2021 eine Milderungszone, in der der Soli abgesenkt wird auf 3,5 Prozent.
Trotz der Soli-Änderung zum 01. Januar 2021 bleibt die Besteuerung von Kapitalerträgen auch 2021 unverändert. Das bedeutet: Sobald Ihr Freibetrag (seit 2023 € 1.000 für Singles, € 2.000 für Paare) ausgeschöpft ist oder wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, wird auf solche Erträge die Abgeltungssteuer erhoben - zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Evtl. kommt auch noch die Kirchensteuer hinzu.
Für Anleger ergibt sich also aus der Soli-Änderung bei der Berücksichtigung von Erträgen aus Fonds, Aktien, ETF, Zinsen oder anderen Geldanlagen kein Vorteil.
Bei der Frage “Was ist der Solidaritätszuschlag? Und wer soll davon profitieren” ging es immer schon um die Verteilung des Geldes.
Für die Einnahmen aus dem Soli gilt dabei eine Besonderheit: Sie fließen direkt an den Bund, die Bundesländer bekommen im Gegensatz zu anderen Steuern (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer) nichts davon ab. Das wurde in den Regeln für den sogenannten “Solidarpakt II” festgehalten.
Obwohl bei der Einführung des Solidaritätszuschlags mit den Kosten der deutschen Einheit argumentiert wurde, sind die Steuereinnahmen keineswegs zweckgebunden: Sie können sowohl im Osten wie im Westen eingesetzt werden, auch bestimmte andere Vorgaben – wie die Unterstützung von Infrastrukturprojekten oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Herstellung vergleichbarer Lebensverhältnisse in Ost und West – gibt es nicht.
Das Geld fließt also direkt in den Bundeshaushalt und kann in der jährlichen Etatplanung ausgegeben werden.
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