ETF-Buchstaben; ETF-Vorabpauschale 2024 berechnen

ETF-Vorabpauschale 2024: Wann Anleger Steuern zahlen

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22. Dezember 2023 // Geldanlage

Wer mit ETFs investiert, muss auf Erträge und Kursgewinne Steuern zahlen. Bei Ausschüttungen oder einem Verkauf von Anteilen geschieht das automatisch. Auch für ETFs im Depot können Steuern fällig werden - durch die sogenannte ETF-Vorabpauschale. 2024 wird sie im Januar erstmals seit Jahren wieder fällig. Wer die Vorabpauschale für ETFs berechnen will, wird allerdings feststellen, dass dies relativ kompliziert ist.  

Vorteil für growney-Kunden: Sie müssen die ETF-Steuern 2024 nicht selbst berechnen oder Geld dafür auf dem Referenzkonto bereithalten. Sofern die Steuern fällig werden, wird die Vorabpauschale automatisch abgezogen. Sie, als unserer Kunde müssen sich um nichts kümmern. 

Steuern auf die Kursentwicklung 

Mit Hilfe der ETF-Vorabpauschale werden Steuern auf Kursgewinne berechnet. Dadurch soll bei einem späteren Verkauf die Steuerlast geringer ausfallen. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr im Januar anhand von Daten aus dem Vorjahr.

Besteht ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (pro Person max. € 1.000) wird ein Steuerabzug durch die ETF-Vorabpauschale damit verringert oder entfällt ganz.  

Wie die ETF-Vorabpauschale 2024 berechnet wird und ob Steuern zu zahlen sind, hängt von folgenden Faktoren ab: 

  • Kursentwicklung im Jahr 2023: Grundsätzlich fällt die Vorabpauschale auf ETFs nur an, wenn die Kursentwicklung im Vorjahr positiv war. 
  • Basiszinssatz im Januar 2023: Der Zinssatz ist wichtig zur Berechnung der Pauschale. 
  • Eventuellen Erträgen/Ausschüttungen im Jahr 2023: Wurden Erträge/Dividenden gezahlt, fällt die Vorabpauschale geringer aus oder sogar ganz weg. 
  • Einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge: Bis zur Höhe eines Freistellungsauftrags wird kein Steuerabzug vorgenommen. 

Die zu zahlende Steuer ist grundsätzlich genauso hoch wie bei anderen

Kapitalerträgen: 25 % Abgeltungssteuer auf die ETF-Vorabpauschale, zzgl. 5,50 % Solidaritätszuschlag, also zusammen 26,375 %. Für Kirchensteuer-Pflichtige kommt noch – je nach Bundesland – die Kirchensteuer in Höhe von 8,0 % oder 9,0 % hinzu. 

Im Folgenden erläutern wir genauer, wie sich die Vorabpauschale für ETFs berechnen lässt, welche Regeln zu beachten sind und warum sich growney-Anleger über diese ETF-Steuer 2024 wenig Sorgen machen müssen.  

ETF-Vorabpauschale: 2024 ist anders als in den Vorjahren 

Im Januar 2024 wird berechnet, ob für die Entwicklung im Vorjahr (also 2023) eine Vorabpauschale auf ETFs fällig wird.

Entscheidend für die ETF-Vorabpauschale 2024 ist das gestiegene Zinsniveau. Eine Vorabpauschale für ETFs fällt nur an, wenn der Basiszins größer Null ist. Genau das war 2023 der Fall – im Gegensatz zu den beiden Vorjahren. Der Basiszinssatz am 2. Januar 2023 lag bei 2,55 %. 

Tabelle Basiszins und Basisertrag ETF

Das Thema “ETF-Vorabpauschale berechnen” ist 2024 deshalb wieder wichtig für Anleger. Dabei kommt es auch auf die Fondsart an, wenn die Frage „wie hoch ist die Vorabpauschale bei ETFs“ korrekt berechnet werden soll. 

Vorabpauschale ETF berechnen: So geht es 

1. Zunächst ist zu prüfen, ob der ETF-Kurs sich im Kalenderjahr 2023 positiv entwickelt hat. Dies wird anhand der Notierung am ersten und am letzten Börsentag des Jahres ermittelt. Bei negativer Entwicklung fällt keine ETF-Vorabpauschale an.


2. Dann wird der sogenannte Basisertrag berechnet. Dieser ergibt sich aus dem Anlagebetrag multipliziert mit 70 % des Basiszinssatzes. Für 2023 ist der Basisertrag also: 1,785 % des Anlagebetrags zu Jahresbeginn.


Aktienfonds und Aktien-ETFs profitieren dabei von einer Sonderregel. Für sie gilt eine sogenannte Teilfreistellung von 30 %. Für 2023 beträgt der Basisertrag bei Aktien-ETFs somit nur: 1,2495 % des Anlagebetrags.  


3. Als nächstes ist zu prüfen, welche Ausschüttungen im Kalenderjahr 2023 an die ETF-Anleger erfolgt sind. Da jede Ausschüttung bereits steuerpflichtig ist, sind diese bei der Berechnung der ETF-Vorabpauschale zu berücksichtigen bzw. abzuziehen.

Sind die Ausschüttungen höher als der Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an.  Dieser Schritt entfällt, wenn es sich um einen thesaurierenden ETF handelt. Bitte beachten Sie, dass bei einigen ETFs der growney-Portfolios Ausschüttungen erfolgen, diese direkt aber wieder angelegt werden.  


4. Für die Festlegung der ETF-Vorabpauschale wird der Basisertrag mit der Wertsteigerung (+ Ausschüttung, wenn es kein thesaurierender ETF ist) verglichen. Der kleinere der beiden Werte ist die ETF-Vorabpauschale




Grafik ETF Vorabpauschale 2024

Was bedeutet das für die Höhe der Vorabpauschale? 

Die Vorabpauschale entfällt, wenn 

  • es im Kalenderjahr 2023 keine positive Kursentwicklung des ETFs gegeben hat. 
  • die Ausschüttungen im Kalenderjahr 2023 größer waren als der sogenannte Basisertrag (1,785 % des Anlagebetrags zu Jahresbeginn, bei Aktien-ETF: 1,2495 %). 

Sie entspricht dem Basisertrag abzgl. Ausschüttungen, wenn 

  • die Summe von Wertsteigerung und Ausschüttungen höher ist als der Basisertrag. 

Sie entspricht dem Basisertrag, wenn 

  • der Betrag der Wertsteigerung größer ist als der Basisertrag und es keine Ausschüttungen im Kalenderjahr 2023 gab. 

  Die Vorabpauschale bei ETFs entspricht der Wertsteigerung, wenn 

  • der Basisertrag größer ist als die Wertsteigerung plus ggf. erfolgte Ausschüttungen  

 

Rechenbeispiele: Wie hoch ist die Vorabpauschale bei ETFs? 

Um die Frage zu beantworten „Wie hoch ist die Vorabpauschale bei ETFs?“ und die entsprechenden Steuern zu berechnen, liefern wir im Folgenden einige Rechenbeispiele: 

  • Anlegerin Pia hatte zu Jahresbeginn 20.000 Euro in einem thesaurierenden Aktien-ETF angelegt. Bis Jahresende erreicht sie knapp 4,0 % Rendite, also ein Plus von 800 Euro. Der berechnete Basisertrag ist geringer (1,2495 % von 20.000 Euro = 249,90 Euro).

    Die ETF-Vorabpauschale entspricht damit dem Basisertrag. Da Pia einen Freistellungsauftrag in Höhe von 250 Euro eingerichtet hat, entsteht kein Steuerabzug.  

     

  • Luisa hat denselben Betrag in einem ausschüttenden Aktien-ETF angelegt. Insgesamt hat sie im Jahr 2023 rund 80 Euro an Erträgen erhalten. Der Kursgewinn ihres ETF beträgt 3,5 %, also 700 Euro. Auch hier ist der Basisertrag von 249,90 Euro geringer als der Kursgewinn plus Ausschüttungen.

    Bei Ermittlung der Vorabpauschale sind die – steuerlich bereits berücksichtigen – Ausschüttungen aber abzuziehen. Die ETF-Vorabpauschale beträgt also 169,90 Euro (249,90 – 80 Euro).  

     

  • Nicole hat Anfang des Jahres 20.000 Euro in einen thesaurierenden Anleihen-ETF investiert. Ihr Kursgewinn liegt bei 1,75 %, das sind 350 Euro. Der Basisertrag für ihre Geldanlage wird mit 357 Euro berechnet (1,785 % von 20.000 Euro).

    Die ETF-Vorabpauschale entspricht dem Kursgewinn von 350 Euro. Wie Pia hat sie einen Freistellungsauftrag über 250 Euro eingerichtet, für 100 Euro muss sie also Steuern zahlen. Im Rechenbeispiel von Nicole sind das 28,63 Euro (25 Euro Abgeltungsteuer, 1,38 Euro Solidaritätszuschlag, 2,25 Euro Kirchensteuer).  

     

  • Felix hatte hingegen kein glückliches Händchen bei der Auswahl seines ETF. Er hat zu Jahresbeginn 20.000 Euro in einen Indexfonds auf den Immobilienmarkt investiert.

    Aufgrund der steigenden Zinsen und Rohstoffpreise hat sich sein Fonds im Kalenderjahr 2023 negativ entwickelt. Ohne Wertsteigerung wird allerdings auch keine ETF-Vorabpauschale fällig. 

 

Wird die Vorabpauschale automatisch abgezogen? 

Alle Banken in Deutschland sind verpflichtet, die sich aus der ETF-Vorabpauschale ergebenden Steuern zu berechnen und sie an das jeweils zuständige Finanzamt abzuführen. Dies erfolgt automatisch, kein Anleger muss die Steuerberechnung also selbst vornehmen. 

Die Antwort auf die Frage: „Wird die Vorabpauschale automatisch abgezogen?“ lautet also: Ja, die Steuern dafür werden automatisch berechnet. Der entsprechende Betrag wird dann bei den meisten Banken vom Referenzkonto des Kunden eingezogen und an das Finanzamt überwiesen.  

Anleger mit mehreren Fonds/ETFs im selbst verwalteten Portfolio sollten also darauf achten, dass im Januar 2024 ausreichend Geld auf ihrem Konto vorhanden ist. Wer nicht detailliert jede einzelne Vorabpauschale für ETFs berechnen will, kann sich grob am Basisertrag orientieren. Denn höher kann die Vorabpauschale auf keinen Fall sein. Es kann Sinn machen, den persönlichen Einzelfall mit einem Steuerberater zu besprechen.  

ETF-Steuern 2024: maximale Werte je 1.000 Euro Investment

Tabelle mit Beispielrechnungen: ETF Steuern

 

Die Kapitalertragsteuer entfällt selbstverständlich, wenn ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt. Der Freibetrag für Kapitalerträge wurde 2023 auf 1.000 Euro pro Person erhöht.

Wer mehrere Depots hat, kann den Freibetrag natürlich auch aufteilen. Die Summe der einzelnen Freistellungsaufträge darf jedoch 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Paaren) nicht überschreiten. Möglicherweise lassen sich die Steuern durch Anpassung der Freistellungsaufträge verringern. Dies sollte geschehen, bevor die Steuern für die Vorabpauschale automatisch abgezogen wird.

ETF-Steuern 2024: Das gilt für growney-Kunden

Wer mit den growney-Portfolios investiert, muss nicht für eine entsprechende Geldreserve auf seinem Referenzkonto (Girokonto) sorgen und auch keine Vorabpauschalen berechnen.

growney kümmert sich automatisch darum, die ETF-Steuern 2024 ohne Bankeinzug abzuführen – damit es für unsere Kunden besonders komfortabel ist.

  • Zunächst einmal wird der Freistellungsauftrag 2024 in Anspruch genommen. Bis zu diesem Betrag wird gar kein Steuerabzug vorgenommen. Sie können den Freistellungsauftrag im laufenden Jahr 2024 auch noch entsprechend erhöhen, um einen Steuerabzug zu vermeiden.
  • Fallen trotzdem noch Steuern an, so werden dafür zunächst Ausschüttungen aus dem ETF-Portfolio oder durch Einzahlungen entstandene Cashbestände herangezogen oder entsprechende ETF-Anteile verkauft, um die Steuer auf die Vorabpauschale zu begleichen. Auch in diesem Fall erfolgt kein Bankeinzug.                                                                                                                       
  • Ihren Freistellungsauftrag können Sie übrigens noch bis zum Dezember ändern. Dann wird ein eventueller Steuerabzug rückgängig gemacht. Rückzahlungen werden dann automatisch für Sie investiert. Die Summe Ihrer Freistellungsaufträge darf allerdings € 1.000 (bei Paaren: € 2.000) nicht übersteigen.

growney-Kunden müssen sich also nicht mit der komplexen Berechnung der ETF-Vorabpauschale und der dafür möglicherweise anfallenden Steuern beschäftigen.

 



Die richtige Anlagestrategie für Sie? Lassen Sie sich beraten.


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