Frau mit Laptop und Berechnung; Vermögen erben und vererben: Die besten Tipps

Vermögen erben und vererben: Die besten Tipps

Zum Newsletter


Artikel teilen

2. Oktober 2025 // Vorsorge

Absicherung der Familie ist ein zentrales Ziel des Vermögensaufbaus. Dazu gehört auch die Frage: Wie lässt sich am besten das Vermögen vererben? Dabei gibt es viele Aspekte zu beachten: Freibeträge für Erbe und Schenkungen, Pflichtteile, Erbfolge und wann jemand unbedingt ein Testament schreiben sollte.

Grundsätzlich gilt: Im Gesetz ist eine Erbfolge festgelegt. Sie berücksichtigt zunächst die Partner und die Kinder bzw. Enkelkinder.

Gibt es keine, sieht das Gesetz vor, dass die Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) und danach die der dritten Ordnung (Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen) das Vermögen erben.

Ein Testament schreiben ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • einzelne Vermögenswerte oder Gegenstände gezielt aufgeteilt werden sollen
  • die gesetzliche Erbfolge umgangen werden soll
  • Personen außerhalb der Familie abgesichert werden sollen
  • es um Immobilien oder Betriebsvermögen geht, die schwierig aufzuteilen sind
  • es um gemeinsamen Besitz geht
  • das Erbe an besondere Bedingungen geknüpft werden soll
  • es keine Verwandten gibt
  • Streit unter den Erben zu befürchten ist
  • es sich um eine Patchwork-Familie handelt, bei der die gesetzliche Erbfolge normalerweise nicht gilt

Nachlass regeln: Testament schreiben

Mit einem Testament wird sichergestellt, dass das Vermögen so vererbt und aufgeteilt wird, wie ein Verstorbener es sich wünscht.

Dazu sind möglichst genaue Angaben zu machen, die wenig Spielraum für Interpretationen lassen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, wenn Streit zu befürchten ist oder besondere Bedingungen einzuhalten sind, kann auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden.

Wer ein Testament erstellen möchte, muss dies komplett handschriftlich tun und persönlich unterschreiben, mit Angabe von Ort und Datum. Ein Testament muss mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sein. Zeugen oder ein Notar sind dafür nicht erforderlich. Es ist möglich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen und es in das zentrale Testamentsregister einzutragen.

Familie absichern

Wer Vermögen vererben möchte, will damit meistens die Familie absichern. Es soll sichergestellt werden, wer welche Vermögenswerte bekommt bzw. dass Freibeträge für Erben ausgenutzt werden können.

Deswegen ist es zentral, selbst einen Überblick über die eigenen Finanzen und Wertgegenstände zu haben. Neben Geldanlagen (Konten, Depots, Krypto-Wallets, Vermögensverwaltung, Versicherungen) sind das auch Immobilien, Autos, Schmuck, Kunstwerke oder vergleichbare Anlagen. Wer möchte, kann in einem Testament einzelne dieser Wertgegenstände konkret einzelnen Erben vermachen.

Wer die Familie absichern will, sollte im Testament aber auch alle Eventualitäten bedenken. Beispiel dafür ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verstirbt der als Erbe eingesetzte Partner aber vorher (oder gleichzeitig, z.B. bei einem Unfall), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, sofern keine Ersatzerben benannt sind.

Eltern mit Kindern sollten zur Sicherheit auch regeln, wer das Vermögen im Zweifelsfall bis zur Volljährigkeit verwalten soll.

Erben und vererben: Freibeträge nutzen

Grundsätzlich sind auf ein Erbe Steuern zu zahlen. Es gibt aber Freibeträge für Erben in Höhe von mindestens 20.000 Euro. Insbesondere für Partner oder Verwandte erster Ordnung gelten höhere Freibeträge.

Bis zum jeweiligen Freibetrag fällt für Erben keine Erbschaftsteuer an:

Vermögen vererben Freibetrag in Tabelle für Verwandte

Gibt es mehrere Kinder oder Enkelkinder, so gilt der Freibetrag für jedes (Enkel-)Kind.

Besonderheit dieser Freibeträge: Sie gelten auch schon zu Lebzeiten, also für Schenkungen oder Vermögensüberträge. Alle zehn Jahre sind solche Überträge oder Schenkungen steuerfrei.

Beispiel: Brigitte hat mit Eintritt ins Rentenalter rund 2 Mio. Euro Kapitalvermögen. Weil sie die Problematik der Erbschaftsteuer kennt, nimmt sie direkt eine Schenkung vor: Der Partner bekommt 500.000 Euro, ihr Kind 400.000 Euro, jedes der drei Enkelkinder je 100.000 Euro. Durch die Freibeträge sind diese Schenkungen steuerfrei. Sofern sie ihren Partner nicht als Alleinerben einsetzt, kann sie durch Ausnutzung der Freibeträge ihr Vermögen steuerfrei vererben. Dazu darf der Tod erst 10 Jahre nach der Schenkung eintreten. Die Schenkungen kann sie zudem alle zehn Jahre wiederholen.

Steuerfreie Schenkung: Freibeträge und Regeln

Die Schenkung ist eine attraktive Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Das kann aus bestimmten Gründen sinnvoll sein:

  • Die Steuerfreibeträge für Schenkungen machen es möglich, die Steuerlast zu reduzieren.
  • Es ist möglich mit Schenkungen die gesetzliche Erbfolge zu umgehen.
  • Wer das Vermögen durch Schenkungen verteilen möchte, kann beobachten wie die Beschenkten mit Geld umgehen oder das Geld nutzen, um sich einen Traum zu erfüllen.

Die Freibeträge für Schenkungen sind dabei fast identisch wie die Freibeträge für Erben. Der Freibetrag für Eltern und Großeltern, ist allerdings geringer.

Steuerfreie schenkung: Tabelle mit Freibetrag

Der Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Darüber hinaus sind weitere Schenkungen möglich, etwa zu Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Verlobung, Einschulung, Jugendweihe oder Konfirmation. Bedingung dafür, dass solche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei bleiben: Sie müssen „angemessen“ sein.

Wer durch Schenkungen Vermögen vererben will, sollte aber mögliche Probleme bedenken. Zwar sind Schenkungen steuerfrei, wenn innerhalb von zehn Jahren die Freibeträge nicht überschritten werden. Doch im Todesfall können Ansprüche entstehen, wenn Verwandte aus der gesetzlichen Erbfolge nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Wird das Vermögen durch Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall „unangemessen“ reduziert, können Erbberechtigte entsprechend ihres Pflichtteils Ansprüche geltend machen. Der Anspruch wird zunächst gegen die Erben erhoben. Gegen die Beschenkten kann nur dann ein Anspruch erhoben werden, wenn bei den Erben nicht genügend Vermögen vorhanden ist.

Pflichtteile beachten

Wer ein Testament schreiben möchte, sollte sich unbedingt mit den Pflichtteilen befassen. Enge Verwandte der gesetzlichen Erbfolge, die im Testament nicht bedacht werden, haben Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des Anspruchs, der bei gesetzlicher Erbfolge bestehen würde. Um Streit zu vermeiden, kann es sinnvoll sein diese Pflichtteile zu bedenken.

Beispiel: Angelika hinterlässt einen Ehepartner und zwei Kinder. Nach dem Berliner Testament ist Angelikas Partner als Alleinerbe eingesetzt. Bei der gesetzlichen Erbfolge hätten ihre Kinder aber jeweils Anspruch auf ein Viertel des Vermögens. Der Pflichtteil der Kinder ist die Hälfte davon, also ein Achtel. Dieses könnten sie beim Alleinerben einfordern.

Neben Partnern und Kindern können auch Eltern oder Enkelkinder Anrecht auf einen Pflichtteil haben – allerdings nur unter bestimmten Umständen:

  • Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn es keinen Partner und keine Kinder gibt.
  • Enkelkinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn ihr Elternteil einen Pflichtteilanspruch hätte, aber bereits verstorben ist. Der Anspruch des verstorbenen Elternteils wird dann zu gleichen Teilen auf seine Kinder verteilt.
  • Adoptivkinder werden dabei wie leibliche Kinder behandelt, Stiefkinder hingegen nicht.

Für alle anderen Verwandten (Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten) gibt es keinen Pflichtteilanspruch.

Beispiel: Ist eines von Angelikas beiden Kindern bereits verstorben, so wird der Anspruch auf die Nachkommen dieses Kindes aufgeteilt. Bei zwei Kindern hätte jedes den Anspruch auf ein Achtel des Erbes.

Erbschaftsteuer: Höhe sehr unterschiedlich

Sollte jemand ein Vermögen erben das höher ist als der Freibetrag, so wird Erbschaftsteuer fällig. Die Höhe der Erbschaftsteuer liegt zwischen 7 und 50 Prozent. Die Berechnung der Erbschaftsteuer ist sowohl vom Verwandtschaftsgrad als auch von der Höhe des Vermögens abhängig.

Das zeigt die Erbschaftsteuer-Tabelle.

Erbschaftssteuer-Tabelle für Verwandte und Steuerklassen

Beispiel für die Berechnung der Erbschaftsteuer:

Petra vererbt ein Vermögen von 1,5 Millionen Euro. Ihre beiden Kinder bekommen jeweils 450.000 Euro, zwei Enkelkinder und ihre Schwester bekommen je 200.000 Euro. Die Kinder müssen nach Abzug ihres Freibetrags jeweils 50.000 Euro versteuern. Nach Steuerklasse I sind das 7 %, also 3.500 Euro. Die Enkel zahlen keine Steuern, da das Erbe dem Freibetrag entspricht. Petras Schwester hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro, sie muss 180.000 Euro nach Steuerklasse II versteuern (20 %, das sind 36.000 Euro).

Wer beim Vermögen vererben die Erbschaftsteuer vermeiden will, kann das möglicherweise durch die Aufteilung auf mehrere Erben, Freibeträge und Schenkungen erreichen.

Erbe: Versorgungsfreibetrag für Partner und Kinder

Zusätzliche Freibeträge gibt es für Partner und Kinder.

Damit soll der besonderen Situation in einem Todesfall Rechnung getragen werden. Für Partner gilt ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, bei Kindern ist der Freibetrag vom Alter abhängig.

Tabelle für Erben: Versorgungsfreibetrag für Partner und Kinder

Dieser besondere Versorgungsfreibetrag verringert sich, wenn Witwen- oder Waisenrente gezahlt wird. Diese Zahlungen sind dann vom Freibetrag abzuziehen.

Weitere Freibeträge gibt es für Hausrat und bewegliche Gegenstände. Dazu gehören auch Autos oder Kunstgegenstände. Bargeld, Münzen, Edelmetalle und Schmuck zählen nicht dazu. Wie hoch dieser Freibetrag für Erben hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Die Freibeträge gelten zusätzlich zum Freibetrag für Erben und eventuellen Vorsorgefreibeträgen.

Grafik zeigt Freibeträge für Erben bei Hausrat und beweglichen Gegenständen

In der Summe können relativ hohe Freibeträge für Erben entstehen.

Beispiel für Freibeträge beim Vererben: Annette hinterlässt ein Vermögen von 1,5 Millionen Euro sowie Hausrat im Wert von 50.000 Euro und Kunstgegenstände im Wert von 20.000 Euro.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, also wird das Vermögen auf ihren und Partner und ihre beiden Kinder aufgeteilt. Der Partner erbt 50 %, die beiden Kinder je 25 %. In diesem Fall fällt durch die Freibeträge keine Erbschaftsteuer an.

Beispiel Erbschaftssteuer mit Tabelle zum Thema Vermögen vererben

Hätte Annette nur ein Kind und hätte im Testament verfügt, dass der Partner 50 %, ihr Kind 25 % und ihre Schwester 25 % bekommen soll, muss die Schwester für ihren Anteil Erbschaftsteuer zahlen. Der Unterschied entsteht allein durch die Freibeträge.

Rechenbeispiel mit Tabelle: Vermögen vererben und Steuern

Annettes Schwester muss ihr Erbe versteuern: insgesamt 360.500 Euro. In der Steuerklasse II gilt dabei ein Steuersatz von 25 %. Also sind 90.125 Euro Erbschaftsteuer fällig.

Betriebsvermögen und Immobilien

Besondere Regeln gelten beim Vererben von Immobilien oder Firmen bzw. Firmenanteilen. Auch das sollte man beim Vererben von Vermögen beachten.

Selbstgenutzte Immobilien können ohne Erbschaftsteuer vererbt werden – etwa an den Partner. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Die verstorbene Person muss aber zuvor selbst in der Immobilie gewohnt haben.
  • Der Partner oder die Partnerin müssen die Immobilie weiter selbst bewohnen, mindestens für 10 Jahre (Ausnahmen sind möglich, wenn ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wird)
  • Sollte es keinen Partner geben, können auch Kinder (oder Enkelkinder, wenn die Kinder bereits verstorben sind) von dieser Regel profitieren. In diesem Fall darf die Wohnfläche aber maximal 200 Quadratmeter betragen.

Diese Steuerfreiheit für das Vererben von Immobilien gilt über die bereits genannten Freibeträge hinaus. Es ist also z.B. möglich neben 750.000 Euro, Hausrat und beweglichen Gütern auch ein (selbst genutztes) Haus an den Partner zu vererben – ohne dass Erbschaftsteuer zu zahlen ist.

Aber Vorsicht: Die 10 Jahre müssen zwingend eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, weil bspw. der Erbe beruflich umziehen muss, so wird im Nachgang die vererbte Immobilie versteuert.Für das Vererben von Immobilien ist immer ein notarielles Testament oder ein Erbschein erforderlich. Nur so kann die die Änderung im Grundbuch vorgenommen werden.

Steuerfrei vererben lassen sich auch Betriebsvermögen unter bestimmten Umständen. Für Firmen und Firmenanteile gelten dabei folgende Regeln:

  • 85 % des Betriebsvermögens lassen sich steuerfrei vererben (Verschonungsabschlag), sofern fünf Jahre lang die vererbten Firmenanteile nicht verkauft werden und auch die durchschnittliche Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht deutlich reduziert wird.
  • Dieser Verschonungsabschlag kann auf 100 % ausgeweitet werden, wenn Firmenanteile mindestens 7 Jahre nach dem Todesfall gehalten werden und die durchschnittliche Lohnsumme über 7 Jahre konstant bleibt.
  • Liegt der steuerliche Anteil am vererbten Betriebsvermögen bei maximal 150.000 Euro, so entfällt die Erbschaftsteuer komplett (Abzugsbetrag). Ist der steuerliche Anteil am Betriebsvermögen höher, ist der sogenannte Abzugsbetrag die Hälfte des Betrags über 150.000 Euro.
  • Für das Vererben von Betriebsvermögen oder Firmenanteilen können auch Erben, die nicht als engste Angehörige gelten (Partner, Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Urenkel) die Steuerklasse I in Anspruch nehmen – also weniger Erbschaftsteuer zahlen (Entlastungsbetrag). Voraussetzung ist, dass die Firmenanteile mindestens 5 Jahre gehalten werden. Dieser Entlastungsbetrag ist auf maximal 88 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Steuerschuld der jeweiligen Steuerklasse und Steuerklasse I begrenzt.

Vorteile einer ETF-Rentenversicherung oder Stiftung

Besondere Vorteile beim Vererben von Vermögen bietet die Stiftung. Gemeinnützige Stiftungen zahlen keine Schenkungssteuer und keine Erbschaftssteuer.

Dadurch bieten sich attraktive Möglichkeiten. Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist aber nicht nur steuerlich interessant. Damit lässt sich auch die gesetzliche Erbfolge umgehen. Zudem lassen sich auch Regeln für die Verwendung des Kapitals definieren. So lässt sich z.B. verfügen, dass nur die Erträge verwendet werden - so dass das Vermögen nach dem Vererben erhalten bleibt.

Ein professioneller Stiftungsmanager kann dabei helfen, die Stiftung richtig aufzusetzen und auch nach dem Tod weiter zu betreuen. Beliebt sind Stiftungen, wenn jemand ein hohes Vermögen vererben will.

In einem Testament kann auch verfügt werden, dass mit dem Vermögen posthum eine Stiftungsgründung erfolgen soll. Es ist absolut sinnvoll, sich hier professionelle Unterstützung zu holen - z.B. im Testament einen Stiftungsmanager oder Testamentsvollstrecker zu benennen. Dieser soll dafür Sorge tragen, dass das Vermögen komplett im Sinne des Verstorbenen verwaltet wird.

Eine andere Möglichkeit bietet eine ETF-Rentenversicherung. Hier kann ein Berechtigter für Auszahlungen im Erlebens- oder Todesfall eingesetzt werden. Besonders hinsichtlich der Steuern ist eine solche Geldanlage interessant. Denn: Bei der ETF- Rentenversicherung wird bis zur Auszahlung keine Kapitalertragsteuer fällig. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Geldanlagen.

Durch die Auszahlung an Erben kann sich ein weiterer Steuervorteil ergeben: Denn ist die Auszahlung einer ETF-Versicherung Teil eines Erbes gelten die hohen Freibeträge für Erben. Bei einem Partner kann das inkl. Versorgungsfreibetrag bis zu 756.000 Euro sein, bei Kindern je nach Alter zwischen 400.000 und 452.000 Euro.

Zusätzlicher Schutz bei der ETF-Versicherung:  Die Geldanlage wird mit einer Beitragsrückgewähr von 100 % kombiniert. Das heißt: Tritt der Todesfall in der Ansparphase und bis zum 75. Lebensjahr ein, werden die Beiträge komplett zurückerstattet (abzgl. bereits erfolgte Auszahlungen) – auch wenn die ETFs sich negativ entwickelt haben sollten.

Brauche ich einen Testamentsvollstrecker?

Wer Vermögen vererben will, sollte sich am besten früh Gedanken machen, wie es sinnvoll verteilt werden kann. Eine gute Planung hilft oft, Streit und Ärger unter den Erben zu vermeiden.

Zur vernünftigen Vorsorge gehört das Testament schreiben und möglicherweise auch, weitere Schritte zu unternehmen.

Das kann eine Stiftung oder ein Testamentsvollstrecker sein.

Als Testamentsvollstrecker kann übrigens eine beliebige natürliche oder juristische Person eingesetzt werden, ein Notar ist nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass klar definiert ist, was genau mit dem Erbe passieren soll und die Person vertrauensvoll und unabhängig ist.

Sprechen Sie uns hierzu gern an, wenn Sie Interesse zu den Themen Stiftung oder Testamentsvollstreckung haben.

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Ein Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament. Mit dem Erbvertrag verständigen sich Partner, Verwandte und ggf. auch weitere Personen auf eine Erbfolge. Gemeinsam wird verbindlich festgelegt, wie das Erbe aufgeteilt wird. Erbstreitigkeiten werden damit vermieden.

Vorteile des Erbvertrags:

  • Es erfolgt eine gemeinsame Verständigung, wie das Vermögen vererbt werden soll.
  • Die gesetzliche Erbfolge kann damit außer Kraft gesetzt werden. Erben mit Pflichtteil können so ihren Verzicht erklären
  • Durch die Gestaltung als Erbvertrag ist Regelung verbindlich. Der Vertrag kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden.
  • Streit um das Erbe oder mögliche Pflichtteile wird damit ausgeschlossen. Vorausgesetzt alle, denen ein Pflichtteil zusteht, haben den Erbvertrag unterzeichnet.

Besonders dann ist ein Erbvertrag sinnvoll, wenn die Unternehmensnachfolge geregelt werden soll oder es andere gebundene Vermögenswerte gibt, bei denen die Auszahlung von Pflichtteilen zur Zerschlagung führen könnte. Beispiele dafür sind Kunstsammlungen oder Immobilienkomplexe.

Ebenso lässt sich in Patchwork-Familien mit einem Erbvertrag das Vermögen verteilen. Das ist deshalb wichtig, weil sich die gesetzliche Erbfolge an dem klassischen Familienmodell orientiert. Nicht verheiratete Paare und nicht eingetragene Lebenspartnerschaften werden dabei nicht besonders berücksichtigt. Um in solchen Konstellationen oder in Patchwork-Familien die anderen abzusichern, kann ein Erbvertrag wichtig sein.

Dabei muss ein Erbvertrag beim Notar erstellt werden, dieser dokumentiert dann auch die Zustimmung aller Beteiligten und nimmt die Hinterlegung beim Amtsgericht vor.

Zusammenfassung und Fazit

Wer Vermögen vererben will, muss etliche Details beachten. Gerade beim Vererben von höheren Beträgen ist es sinnvoll, die Freibeträge für Erbe und Schenkungen zu nutzen oder das Vermögen auf mehrere Erben zu verteilen.

Wer Vermögen durch ein Testament vererben will, sollte auf die formalen Anforderungen, eventuelle Pflichtteile und die Eindeutigkeit der getroffenen Aussagen achten. Stiftungen oder das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers können darüber hinaus garantieren, dass das vererbte Vermögen richtig eingesetzt wird.

In jedem Fall sollte man sich in Ruhe Gedanken machen, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll und welche Rolle Erbschaftsteuer und Freibeträge oder Schenkungen spielen können. Für private Anleger ist insbesondere die ETF-Rentenversicherung eine sehr einfache Möglichkeit, Vermögen steuerbegünstigt und unkompliziert weiterzugeben.



Die richtige Anlagestrategie für Sie? Lassen Sie sich beraten.


Anlagevorschlag erstellen

Risikohinweis: Die Kapitalmarktanlage ist mit Risiken verbunden.
Der Wert Ihrer Kapitalmarktanlage kann fallen oder steigen.
Zum Newsletter

Artikel teilen

Weitere Blogartikel


Weniger Steuern bedeutet mehr Vermögen
14. August 2025 // Vorsorge

Weniger Steuern bedeutet mehr Vermögen

Der Vermögensaufbau für eine entspannte Zukunft ist eines der Hauptziele für die Geldanlage. Das Geld soll später der Altersabsicherung, zum Erfüllen von persönlichen Wünschen und dem Erhalt des gewohnten …

Glückliches Paar auf einem Segelboot; Weniger Steuern bedeutet mehr Vermögen
Wie Anleger ganz ruhig auf Aktienkurse blicken können
25. September 2025 // Aktuelles

Wie Anleger ganz ruhig auf Aktienkurse blicken können

Immer wieder blicken Anleger nervös auf die Börsenkurse: Wie entwickeln sich die Märkte, wie die Zinsen? Hält ein eingeschlagener …

Frau sitzt entspannt auf der Couch; Wie Anleger ganz ruhig auf Aktienkurse blicken können

Mit dem Newsletter sichern Sie sich wertvolle Tipps, u.a.

  • die perfekte Formel für Ihre Finanzen
  • diese 7 Fehler sollten Sie bei der Geldanlage vermeiden
  • die 100.000 Euro Frage für den Ruhestand
  • der Trick mit dem richtigen Market-Timing
  • 5 wichtige Bausteine für Ihren Investment-Erfolg

Kostenlose Experten-Tipps für Ihr Geld

Hilfe Chat